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I C H T I G !!!!!!!!! Vermeidung der Verwertung von Lebensversicherungen bei Arbeitslosigkeit Sehr geehrter Leser, in der letzten Zeit werden vermehrt Fragen, zu dem Thema Anrechenbarkeit von Lebensversicherungen auf das Arbeitslosengeld, an uns und sicher auch an Sie herangetragen. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Richtlinien geben, die diesbezüglich zum Tragen kommen.
Folgende Regelungen sind hier von Interesse: Wie nach geltendem Recht soll auch künftig der Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei bleiben (2002: 520 Euro); dieser beträgt mindestens jeweils 4.100 Euro und höchstens jeweils 13.000 Euro. Befreiende Lebensversicherungen bleiben anrechnungsfrei. Die staatlich geförderte Riester-Rente bleibt ebenfalls anrechnungsfrei, soll künftig aber den Grundfreibetrag nicht mehr reduzieren. Erst gültig ab 01.01.2005: Zusätzlich wird ein weiterer Freibetrag nur für die Altersvorsorge eingeführt: Geschützt werden sollen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchsten jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt. (vgl. § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II)
Die Rückgewähr der Beiträge und die eventuelle Absicherung der Hinterbliebenen kann prolemlos über eine Hinterbliebenenzusatzversicherung erfolgen.
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