Krankenversicherungen müssen auch Luxusbehandlungen bezahlen
Der Bundesgerichtshof
BGH hat in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2003
(AZ: IV ZR 278/01) festgestellt, dass die privaten Krankenversicherungen in
ihrer Erstattungspflicht nicht mehr mit der Begründung einschränken
können,
dass eine anderweitige Behandlung billiger gewesen wäre.
In dem von der Deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Fall hatte eine Privatklinik
nach Fallpauschalen abgerechnet und für je zwei stationäre Behandlungstage
rund
6.000 € berechnet. Die Versicherung hatte lediglich einen Tagespflegesatz
von rund
400 € erstattet. Dies geschah unter dem Hinweis auf frühere Pflegesätze
der Privatklinik
und die entsprechenden Pflegesätze anderer Krankenhäuser.
Der BGH führt aus,
dass Versicherungen lediglich die Kosten für medizinisch notwendige
Heilbehandlungen übernehmen müssen. Hierbei kommt es jedoch nur darauf
an, ob die
Behandlung als solche medizinisch notwendig war, Kostengesichtspunkte dürfen
keine
Rolle spielen.
Diese Entscheidung
hat weitreichende Bedeutung über den konkreten Fall hinaus,
so Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach der bisherigen Rechtssprechung hätten die Versicherungen ihre Leistung
mit
der Begründung kürzen können, dass auch eine billigere Behandlung
möglich gewesen
wäre. Der BGH hat klargestellt, dass er diese Absicht nicht teile. Diese
Entscheidung
des BGH ist auch für die zahnärztliche Versorgung mit Implantaten
von großer Bedeutung:
Bislang haben Krankenversicherer die Implantatversorgung als zu teuer abgetan
und
lediglich die Kosten für eine herkömmliche Prothese ersetzt, wenn
diese dazu ausreichte,
die Kaufähigkeit wieder herzustellen, so van Bühren.
Die BGH Entscheidung werde
auch Bedeutung haben für Honorarvereinbarungen
zwischen Arzt und Patient und für die Frage in welcher Höhe Labor-
und Materialkosten
zu erstatten sind. Das Urteil des BGH sei aber keine Einladung für Ärzte
und
Krankenhäuser, überteuerte Honorarvereinbarungen zu treffen. Anderseits
werde
klargestellt, dass privatversicherte Patienten Anspruch auf die bestmögliche
medizinische
Versorgung haben, unabhängig von Kostengesichtspunkten. Hierzu van Bühren:
Nur dann, wenn der behandelnde Arzt völlig überflüssige
Behandlungen durchführt,
besteht kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherun.